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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der alphacaps healthcare GmbH zur Verwendung im unternehmerischen Verkehr

Präambel

 

Alphacaps healthcare GmbH, Zur Rodelbahn 2b, 08541 Thoßfell, HRB 33855 (im Folgenden: achc), ist eine Service-Agentur, die als B2B-Vermittler zwischen produzierenden Unternehmen (hier: Produktionsunternehmen) für Lebensmittel und Nahrungsergänzungen in unterschiedlichen Rezepturen und Formaten und Händlern, Herstellern und Sonstigen (im Folgenden: Kunde), die solche Produkte (im Folgenden: die Ware) in ihrer eigenen Rezeptur und Verpackung auf den Markt bringen möchten, agiert.

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr für Lieferungen und Leistungen durch achc.

 

(2) Lieferungen und Leistungen durch achc erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB. Anderslautende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nur, soweit achc ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; insoweit ersetzt die Textform die Schriftform nicht.

 

(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) achc schuldet keine bestimmte wirtschaftliche oder rechtliche Zielerreichung mit der Ware. Etwaige Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage bisheriger Erfahrungen und stellen unverbindliche Hinweise dar. Sie entbinden den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob die Ware für die von ihm verfolgten Zwecke geeignet ist. Nimmt der Kunde die Beratungsfunktion von achc in Anspruch, so wird nach bestem Wissen und Gewissen, nach aktuellen Fachkenntnissen und Erfahrung beraten. Die Beratung ersetzt insbesondere keine rechtliche oder lebensmittelrechtliche Prüfung durch einen qualifizierten Dritten (z. B. Lebensmittelsachverständigen) und stellt keine Bestätigung der Verkehrsfähigkeit der Produkte dar. Der Kunde ist für die Verkehrsfähigkeit der Produkte verantwortlich und bestätigt diese mit Freigabe der jeweiligen Produktspezifikation. Die Einhaltung der freigegebenen Spezifikation gilt als Beschaffenheitsvereinbarung.

 

(2) achc gibt die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung der Ware vor sowie alle zur Durchführung des Produktionsauftrags relevanten Informationen. Die alleinige Verantwortung für die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Ware obliegt dem Kunden. Der Kunde gewährleistet gemäß dem für die vertragsgegenständliche Ware jeweils anwendbaren allgemeinen und spezifischen Lebensmittelinformationsrecht, Kennzeichnungsrecht und Werberecht das Vorhandensein, die Richtigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Vertragsprodukte. Hiervon abweichende Vereinbarungen, wie z.B. die Angabe von achc als weiterer Hersteller auf den Etiketten, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Wird achc von Dritten wegen Verstößen gegen solche Vorschriften im Zusammenhang mit der Ware in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, achc von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ursache der Inanspruchnahme aus dem Verantwortungs- und Organisationsbereich des Kunden stammt. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass achc die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird achc bei der Abwehr entsprechender Ansprüche angemessen unterstützen und insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Sofern sich Änderungen an Produkten, Rohstoffen, Verpackungen oder rechtlichen Anforderungen ergeben, werden sich die Parteien unverzüglich über die erforderlichen Anpassungen abstimmen. Der Kunde ist verpflichtet, achc unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine mögliche Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen durch ein Produkt ergeben kann.

 

(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass achc sowohl mit GSFI zertifizierten als auch mit nicht zertifizierten Lieferanten zusammenarbeitet. Nach Aufforderung durch den Kunden gibt achc Auskunft über den aktuellen Zertifizierungsstatus des Produktionsunternehmens.

 

(4) Anwendung, Verwendung und Weiterverarbeitung der Ware erfolgen außerhalb des Verantwortungsbereichs von achc. Der Kunde ist auf eigene Kosten für sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen verantwortlich, insbesondere für Verkehrsfähigkeitsprüfungen, Kennzeichnung sowie behördliche Anzeigen oder Meldungen. Anzeige- und Meldepflichten für gelieferte Nahrungsergänzungsmittel im jeweiligen Land liegen beim Kunden, sofern dieser als Inverkehrbringer gilt und keine weiteren Vereinbarungen bestehen.

 

(5) Soweit zur Herstellung der Ware Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind und der Kunde diesen nicht nachkommt, ist achc nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

(6) Der Kunde trägt Sorge für eine gewissenhafte Wareneingangskontrolle.

 

(7) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher nationaler und internationaler Registrierungs-, Lizenzierungs-, Beteiligungs-, Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit den von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen und Produkten, insbesondere nach den jeweils geltenden Vorschriften des Verpackungs-, Umwelt- und Entsorgungsrechts sowie der PPWR und den Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, obliegen insbesondere die Registrierung, Systembeteiligung, Lizenzierung sowie die Abgabe von Mengenmeldungen ausschließlich des Kunden. Der Kunde stellt achc von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten durch den Kunden beruhen.

 

(8) Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten (PPWR / EPR) Der Kunde ist sich bewusst, dass nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie den jeweils geltenden nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR), einschließlich des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG), diejenigen Unternehmen verantwortlich sind, die Verpackungen bzw. verpackte Produkte erstmals im jeweiligen Markt in Verkehr bringen und/oder als Markeninhaber auftreten. Der Kunde bestätigt, dass er im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Produkte und Verpackungen – insbesondere als Markeninhaber und/oder Inverkehrbringer – die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf ihn entfallenden Pflichten übernimmt. Diese öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten werden durch diese Vereinbarung nicht auf die alphacaps healthcare GmbH übertragen. Soweit der Kunde nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Partei gilt, erfüllt er sämtliche hieraus resultierenden regulatorischen Verpflichtungen eigenverantwortlich. Dies umfasst insbesondere Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Melde-, Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten (einschließlich etwaiger technischer Dokumentationen und Konformitätserklärungen für Verpackungen nach der PPWR). Der Kunde stellt der alphacaps healthcare GmbH alle für die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen und Verpackungsdaten rechtzeitig, vollständig und in zutreffender Form zur Verfügung, soweit diese im Rahmen der Zusammenarbeit benötigt werden (z. B. zur Erstellung von Spezifikationen oder zur internen Dokumentation). Soweit Verpackungsdaten durch die alphacaps healthcare GmbH oder deren Lieferanten bereitgestellt werden, dienen diese ausschließlich als technische Grundlage und Orientierung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Angaben eigenverantwortlich zu prüfen und für seine gesetzlich geforderten Registrierungs-, Melde-, Dokumentations- und Nachweispflichten nur nach eigener Plausibilitätsprüfung zu verwenden. Etwaige erkennbar unzutreffende oder unvollständige Angaben hat der Kunde der achc unverzüglich mitzuteilen. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt die achc keine Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Melde-, Dokumentations- oder sonstigen Verpflichtungen nach der PPWR oder den jeweils geltenden nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Eine etwaige Übernahme einzelner Pflichten durch die achc bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der Umfang, betroffene Märkte und Verpackungsarten konkret bezeichnet werden.

 

(9) Rücknahme von Transportverpackungen Von achc verwendete Transportverpackungen im Sinne des § 15 VerpackG, insbesondere Paletten, Kartonagen und vergleichbare Transportverpackungen, werden von achc am Ort der tatsächlichen Übergabe der Ware unentgeltlich zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 VerpackG. Der Kunde hat die Möglichkeit, die betreffenden Transportverpackungen bei der tatsächlichen Übergabe der Ware an achc bzw. das von achc mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen zurückzugeben.

 

3. Angebote und Vertragsabschluss

 

(1) Angebote von achc sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen dar, es sei denn, achc bezeichnet sie als verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein verbindliches Angebot von achc innerhalb der im Angebot angegebenen Frist schriftlich annimmt. Sofern keine Annahmefrist angegeben ist, ist achc an das Angebot längstens für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als erloschen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das erst durch schriftliche Bestätigung von achc angenommen werden muss. Sollte der Kunde im Nachgang vom Vertrag zurücktreten, aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, behält sich achc das Recht vor, 250 EUR netto als Aufwandsentschädigung für bis dahin getätigte Entwicklungsarbeiten sowie etwaig erstellte Muster in Rechnung zu stellen. Bei Anfrage von Rezepturen, die nach Einschätzung von achc schon vor Angebotserstellung ein hohes Maß an Beratung und Entwicklung erfordern, behält sich achc das Recht vor, vor Erstellung eines Angebots eine Entwicklungspauschale in Höhe von 250 EUR netto in Rechnung zu stellen, die bei etwaigem Rücktritt vom Vertrag im Nachgang nicht erstattet wird.

 

(2) achc stellt die Ware gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht her, insbesondere nach den Anforderungen des deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU. Vermarktet der Kunde die Ware weiter ins Ausland, haftet achc nicht für die Konformität der Ware mit den in dem Bestimmungsland geltenden Vorschriften. Auf etwaige über Satz 1 hinausgehende besondere Anforderungen an die herzustellende Ware hat der Kunde bei Angebotsanfrage ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

 

(3) achc ist berechtigt, die vereinbarte Produktspezifikation (insbesondere Zusammensetzung, Rohstoffe oder Herstellungsprozesse) nach Vertragsschluss zu ändern, soweit (a) dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, (b) einzelne Rohstoffe oder Materialien nicht oder nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar sind, oder (c) die Änderung aus produktionstechnischen Gründen erforderlich ist, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie keine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt und die Verwendbarkeit der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird. achc wird den Kunden über beabsichtigte Änderungen rechtzeitig informieren. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Änderung als genehmigt. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs werden sich die Parteien über eine einvernehmliche Anpassung des Vertrags abstimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist achc berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Teils zurückzutreten.

 

(4) Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen, die über die schriftliche Auftragsbestätigung von achc hinausgehen oder von dieser abweichen, sind unbeachtlich, soweit diese seitens achc durch eine hierzu nicht bevollmächtigte Person zugesichert werden. Bevollmächtigte Personen in diesem Sinne sind neben Geschäftsführern und Prokuristen ferner Generalbevollmächtigte.

 

(5) Kommuniziert der Kunde an achc nach Übersendung des freigegebenen Layouts Änderungen an Produktanforderungen oder -spezifikation für ein spezifisches Vertragsprodukt (sog. nachträgliche Änderungen), trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch den Verwaltungsaufwand in Höhe von pauschal 300 EUR netto. Die Verwaltungsaufwandspauschale fällt für jede weitere nachträgliche Änderung jeweils an. Nachträgliche Änderungen können mit einer Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist einhergehen, welche dem Kunden in der Bestätigung der nachträglichen Änderung mitgeteilt wird. achc behält sich vor, nachträgliche Änderungen abzulehnen oder bereits bestelltes Verpackungsmaterial oder Aufwand diesbezüglich in Rechnung zu stellen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Für einen etwaigen Preisnachlass (Skonto) gelten die in der Auftragsbestätigung geltenden Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist zu Teilleistungen nur bei Teillieferungen oder bereits getätigten Anzahlungen berechtigt.

 

(2) Alle Preise verstehen sich einschließlich Verpackungskosten (exklusive Klischeekosten, falls nicht anderslautend angegeben) netto in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen an eine deutsche Adresse gelten auf Basis DDP (Incoterms 2020), soweit im Angebot nicht anderslautend angegeben.

 

(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.

 

(4) Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, werden bestehende Forderungen aus anderen Verträgen jeweils sofort fällig. Ferner ist achc auch ohne Fristsetzung zur Herausgabe der Ware und/oder nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

 

(5) Der Kunde hat die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Erhebt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungserhalt gegen die Rechnung keine Einwände, gilt die Rechnung als anerkannt.

 

(6) achc ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, die für die Preisbildung maßgeblich sind, nicht nur unerheblich verändern und achc diese Veränderung nicht zu vertreten hat. Zu den maßgeblichen Kostenfaktoren zählen insbesondere Rohstoffpreise, Produktionskosten, Energie-, Transport- und Personalkosten. Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich verändern, und nur soweit diese Veränderungen Auswirkungen auf die vertraglich geschuldete Leistung haben. achc wird den Kunden über Preisanpassungen rechtzeitig vor deren Wirksamwerden informieren. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu kündigen.

 

(7) Ist die Ware mangelbehaftet, hat der Kunde bezüglich der Kaufpreiszahlung ein Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dieses in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.

 

(8) Eine Aufrechnung durch den Kunden auf den zu zahlenden Kaufpreis ist nur mit seitens achc unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

5. Lieferungen

 

(1) achc ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Kunden nicht zuzumuten.

 

(2) Sofern und soweit dies handelsüblich und aus Produktionsgründen notwendig ist, ist achc zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Der Gesamtpreis ist bei Mehrlieferungen entsprechend zu erhöhen und bei Minderlieferungen entsprechend zu reduzieren, sodass der Einzelpreis pro Einheit unverändert bleibt.

 

(3) Vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Rohstoffe bleibt vorbehalten. achc ist zum (Teil-)Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit mangelnde Selbstbelieferung zum Lieferungsausfall beim Kunden führt und achc diese nicht zu vertreten hat.

 

(4) Wird der Kunde im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags beliefert, ist achc zur Verweigerung der Belieferung berechtigt, wenn und solange die vereinbarte Kreditlinie durch die letzte Kundenbestellung erschöpft wird (§ 320 BGB).

 

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Verzugsfolgen

 

(1) In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen sind vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen unverbindlich (circa-Fristen). Verbindlich vereinbarte Lieferfristen werden in der Auftragsbestätigung gesondert als solche bezeichnet.

 

(2) Wird ein verbindlicher Liefertermin vereinbart und befindet sich achc mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Liefert achc auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, im Umfang der Nichtlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

 

(3) Lieferfristen beginnen frühestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Erfüllung der zur Vertragsausführung notwendigen Informationen und Mitwirkungspflichten des Kunden.

 

(4) Bei Lieferverzögerung aufgrund von achc nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit, während das Ereignis andauert, zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Initialisierung des Produktionsprozesses (sog. Anlaufzeit). Dauert das Ereignis mehr als 6 Wochen ab vereinbartem Liefertermin an, ist jede Partei berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien sind ausgeschlossen. Ein Ereignis im Sinne des Satzes 1 liegt vor bei von achc nicht zu vertretender Nichtbelieferung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Rohstofflieferanten, höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Streiks, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Pandemie, Transportverzögerungen und Betriebsstörungen vor.

 

(5) Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist achc berechtigt, für jeden Monat ein ortsübliches Lagergeld zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

 

 

7. Versand, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands DDP (INCOTERMS 2020). Der Lieferort wird für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Bestellung benannt und per Auftragsbestätigung seitens achc bestätigt. Vor endgültigem Versand (nach Fertigstellungsmeldung der Ware durch achc) hat der Kunde die Möglichkeit, den Lieferort innerhalb Deutschlands durch Mitteilung an achc innerhalb von zwei Werktagen in Schrift- oder Textform zu ändern.

 

 

8. Mängelgewährleistung, Haftung

(1) Maßgeblich für den Umfang und die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die zwischen den Parteien vereinbarten Produktanforderungen und -spezifikationen sowie die Auftragsbestätigung von achc. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Weitere ausdrückliche oder stillschweigende Garantien in Bezug auf die Produkte bestehen nicht, mit Ausnahme von gesonderten Vereinbarungen, soweit diese mit dem Kunden bestehen und durch bevollmächtigte Personen (Nr. 3.7.) schriftlich vereinbart wurden.

 

(2) Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung übernimmt achc keine Gewähr dafür, dass die Ware für einen bestimmten vom Kunden verfolgten Zweck geeignet ist. Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen, insbesondere Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

 

(3) Sofern der Kunde für einen Produktschaden oder Mangel der Waren (einschließlich ihrer Verkehrsfähigkeit oder von der Vereinbarung abweichenden Beschaffenheit) verantwortlich ist, ist er verpflichtet, achc insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Kunde stellt achc dabei von etwaigen Ansprüchen aus Produkthaftung oder sonstigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei, wenn und soweit diese auf die Produktzusammensetzung und deren Verwendung oder sonstige Mängel des Produktes und seiner Aufmachung gestützt werden. Die Freistellung erfolgt auch hinsichtlich etwaiger Prozesskosten zur sachgerechten Interessenwahrnehmung durch achc. Das gilt auch, wenn tatsächlich kein Produktmangel vorliegt, sondern nur von Dritten behauptet wird. Sofern und soweit der Kunde achc nach dieser Vereinbarung freistellt, und achc gegen Dritte einen korrespondierenden Schadenersatzanspruch oder Kostenerstattungsanspruch durchsetzen kann, wird achc dem Kunden in Höhe der Freistellung Schadenersatzansprüche oder Kostenerstattungsansprüche abtreten.

 

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Kenntniserlangung, schriftlich zu rügen. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rüge nicht, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

 

(5) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen steht dem Kunden nicht zu, soweit die Ware lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit der Ware nur unerheblich beeinträchtigt ist.

 

(6) Bei berechtigten Mängeln ist achc nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

 

(7) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, achc die zur Prüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten.

 

 

9. Haftungsansprüche

 

(1) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von achc auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(2) Im Übrigen ist die Haftung von achc für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

 

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht: (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) bei Übernahme einer Garantie, (e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von achc.

 

(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, besteht außer in den Fällen des Absatzes 4 nicht.

 

10. Verjährung

 

(1) Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.

 

(2) Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen:

  • (a) bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels,

  • (b) bei Übernahme einer Garantie,

  • (c) bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • (d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • (e) bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

 

(3) Für sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.

 

11. Rücktrittsrecht des Kunden

 

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn achc die Pflichtverletzung zu vertreten hat; das Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt nach Ziff. 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Erklärt der Kunde, dass achc eine vertragliche Pflicht verletzt hat, hat er innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch achc zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder an der Vertragserfüllung festhält.

 

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das Rücktrittsrecht des Kunden bei Bestehen von Mängeln der Lieferung bleiben unberührt.

 

12. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die von achc gelieferte Ware bleibt in ihrem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

 

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für achc, sodass achc an der durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sache entsprechend dem nachfolgenden Wertverhältnis Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt. Ist der Wert der von achc gelieferten Ware geringer als der Wert der im Eigentum des Kunden stehenden Ware und/oder geringer als der Wert der Verarbeitung, so erwirbt achc Eigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto Rechnungswert) der von ihr gelieferten Ware zum Wert der anderen durch den Kunden verarbeiteten Ware.

 

(3) Achc erwirbt (Mit-)Eigentum im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Ware nach Maßgabe des vorigen Absatzes 2 entsprechend.

 

(4) Der Kunde tritt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware bzw. durch die Verarbeitung neu entstandenen Ware gegen seinen Kunden an achc sicherungshalber ab, einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt bis zu dem Betrag, welcher dem von achc an den Kunden gestellten Rechnungsbetrag entspricht.

 

(5) Vorbehaltlich eines Widerrufs ist der Kunde zur Einziehung der an achc abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde leitet Zahlungen, die auf die abgetretene Forderung geleistet ist, unverzüglich bis zur Höhe der gesicherten Forderung an achc weiter.

 

(6) Achc kann die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses widerrufen und von dem Kunden die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber seinem Abnehmer verlangen. Erklärt achc den Widerruf, hat der Kunde an achc die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer des Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Ein zum Widerruf berechtigendes Interesse liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Einstellung von Zahlungen, Insolvenzreife oder drohender Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden.

 

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht berechtigt. Wird die von achc gelieferte Ware Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, hat der Kunden achc unverzüglich zu unterrichten.

 

 

13. Beistellungen

 

(1) Stellt der Kunde achc für die Herstellung der Ware Material (Rohstoffe, Verpackungen) bei (Beistellungen), lagern diese bei dem jeweiligen Produktionsunternehmen auf Gefahr des Kunden. Die Lagerung stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar. Achc haftet für Beschädigungen oder Unbrauchbarkeit der Beistellungen nur bei schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung.

 

(2) Beistellungen sind von dem Kunden auf seine Kosten gegen übliche Risiken zu versichern.

 

(3) Der Kunde versichert, dass die Beistellungen frei von Rechten Dritter sind und der Kunde die alleinige Verfügungsbefugnis hat. Ferner versichert der Kunde, dass Beistellungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (insb. Lebensmittelsicherheit) hergestellt sind.

 

(4) Beistellungen sind auf Kosten und Gefahr des Kunden DDP an das jeweils von achc bestimmte Produktionsunternehmen zu liefern. Der Fahrer der Spedition ist dazu verpflichtet vollständige Dokumente mit sich zu führen. Es muss zwingend ein Lieferschein der Ware beiliegen, damit eine direkte Zuordnung stattfinden kann. Ohne vollständige Lieferpapiere und ohne rampenfähiges Fahrzeug wird die Annahme verweigert.

 

(5) Nach Erfüllung des Auftrags hat der Kunde überschüssige Beistellungen unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist achc nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, dem Kunden ein ortsübliches Lagergeld in Rechnung zu stellen.

 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Freigabe der Beistellungen angeforderten Dokumente vor Anlieferung der Beistellungen bereit zu stellen.

 

(7) Beistellungen dürfen nur nach vorheriger Freigabe und Absprache angeliefert werden. Wird dies nicht eingehalten, trägt der Kunde etwaige Kosten für Annahmeverweigerungen der Beistellungen bei Wareneingang.

 

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Erfüllungsort ist am Sitz von achc.

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gilt: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von achc, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, sind die Gerichte am Sitz von achc ausschließlich zuständig. Achc ist jedoch auch berechtigt, Klage an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

(3) Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationales Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

15. Datenschutz

 

achc erhebt und speichert Daten des Kunden, die zur Bearbeitung von Bestellungen und zur Vertragserfüllung notwendig sind. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

16. Schlussbestimmungen

 

(1) Individuell getroffene Abreden bedürfen, lediglich zu Beweisgründen, der unverzüglichen schriftlichen Niederlegung.

 

(2) Zur Einhaltung der Schriftform genügt auch die Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen teilweise oder gänzlich unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksamen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

Stand: August 2026

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